Fundbüro

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Ansprechpartner:

Call Center
Tel.: 02224/184-180
Fax: 02224/184-115
 

Mo 7:30 - 15:00
Di 7:30 - 15:00
Mi 7:30 - 13:00
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Fundbüro-Fundsachenverwaltung

Sie haben etwas verloren oder wurden Opfer eines Diebstahls? Dann ist die von Ihnen verlorene Sache möglicherweise im Fundbüro abgegeben worden. Dort wird von Dokumenten über Geldbörsen, Schlüssel und Handy's bis hin zu Fahrrädern und Hörgeräten alles gesammelt, was verloren gehen kann. Neben dem Fundbüro in Bad Honnef sollten Sie sich bei Verlust eines Gegenstandes auch an die umliegenden Fundbüros in Königswinter (02244/889-0) und Unkel (02224/18060) wenden.

In der Regel dauert es nach einem Verlust etwa 14 Tage - mitunter auch Wochen -, bis die Fundsache im Fundbüro eintrifft bzw. abgegeben wird. Sofern Hinweise auf den Eigentümer vorhanden sind, versucht das Fundbüro, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Das Fundbüro versteht sich dabei in erster Linie als Vermittler zwischen Verlierern und Findern. Es übernimmt die korrekte Zuordnung und Herausgabe einer verlorenen Sache an den rechtmäßigen Eigentümer. Über die Rechte und Pflichten der Verlierer und der Finder sowie die konkreten Verfahrensabläufe informieren Sie die unten stehenden Punkte „Wenn Sie etwas verloren haben...“ bzw. „Wenn Sie etwas gefunden haben...“.

Rechtsgrundlagen

Die Behandlung von Fundsachen - Rechte und Pflichten von Findern und Verlierern sowie Aufgaben der Behörde sind geregelt in den §§ 865-984 BGB.

Fundsache

Fundsachen sind nur verlorene Sachen, d.h. Sachen, die ohne Willen des Eigentümers und die nicht nur vorübergehend abhanden gekommen sind. Herrenlose Sachen (z.B. Schrottfahrräder,-mopeds,-motorräder, alte Möbel, zerrissene und nicht mehr tragfähige Kleidung etc.) sind nicht als Fundsache zu behandeln.

Diebstahl

Ist Ihnen die Sache gestohlen worden, sollten Sie nicht zögern, unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Diebstahlsanzeige ist zwingende Voraussetzung für die Aushändigung eines Fahrrads an den Verlierer bzw. für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Eine Fundanzeige beim Fundbüro ersetzt somit nicht die Anzeige bei der Polizei. Sollte sich erweisen, dass die Sache nicht gestohlen ist, müssen Sie die Anzeige zurücknehmen. EC-, Kredit und Handy-Karten sollten Sie unverzüglich sperren lassen.

Verlust von EC- und Kreditkarten

In Deutschland gibt es seit Juli 2005 eine neue einheitliche Rufnummer zum Sperren von EC- und Kreditkarten, Handys, digitalen Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweisen, Kundenkarten oder sensiblen Online-Berechtigungen des Internets ! Der Sperr-Notruf (Hotline): 116 116 ist täglich 24 Stunden verfügbar und im Inland gebührenfrei erreichbar. So beugen Sie Missbrauch und einem eventuell entstehenden Schaden vor und können ungefährdet eine neue Karte bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

Verlust von Ausweisen und sonstigen Dokumenten

Für den schnellstmöglichen Ersatz von Ausweisen und sonstigen Dokumenten schauen Sie bitte unter dem Anliegen “Verlust von Ausweispapieren“.

Brillen, Schlüssel, Kleidungsstücke, Schirme etc.

Bei diesen sogenannten Massenfundsachen ist eine Identifizierung sehr schwierig. Daher sollten Sie in diesen Fällen persönlich das Fundbüro aufsuchen.

Verlustanzeigen, Fundanzeigen, Suchanfragen

Die Verlust- und Fundanzeige wird im Fundbüro (02224/184-180) aufgenommen. Bei persönlicher Vorsprache beachten Sie bitte unsere Öffnungszeiten (s. unten). Nutzen Sie auch die Möglichkeiten unseres Online-Fundbüros. Auf Verlangen der den Verlust anzeigenden Person wird eine schriftliche Verlustanzeige nach Vordruck angefertigt. Hierzu muss sich die Person mit einem amtlichen Lichtbilddokument (Personalausweis, Pass) ausweisen.

Aufbewahrungsfristen

Die Fundsachen werden sechs Monate bei uns aufbewahrt. In dieser Zeit ermitteln wir nach Möglichkeit die Verlierer, um diese zu benachrichtigen. Werden die Fundsachen innerhalb dieser Frist nicht von Eigentümern abgeholt, werden sie den Findern ausgehändigt (§ 973 BGB: Eigentumserwerb) oder, wenn diese auf ihr Recht des Eigentumserwerbs verzichtet haben (§ 976 BGB: Eigentumserwerb der Gemeinde), freihändig verkauft oder versteigert.

Versteigerungen

Die Versteigerungstermine werden frühzeitig in der Presse bekannt gegeben.

Wenn Sie etwas verloren haben,...

  • haben Sie bei Wiederauffinden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Fundanzeige Anspruch auf Herausgabe der Sache (§ 969 BGB).
  • kann der Finder von Ihnen den Ersatz seiner ihm entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 970 BGB).
  • kann der Finder von Ihnen Finderlohn verlangen (§ 971 BGB). Der gesetzliche Finderlohn beträgt bei Sachen bis zu einem Wert von 500 EURO: 5 % des Wertes, über einem Wert von 500 EURO: 5 % des Wertes bis zu 500 EURO, zuzüglich 3 % vom Mehrwert. Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3 % des Wertes.
  • müssen sie bei Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr bezahlen. Diese beträgt bei Sachen mit einem Wert von 26-150 EUR: 5,00 EUR, bei Sachen mit einem Wert von 151-500 EUR: 10,00 EUR und bei Sachen mit einem Wert von über 500 EUR: 15,00 EUR. Für die Aufbewahrung von Fundsachen mit einem Wert bis zu 25 EUR werden keine Gebühren erhoben.
  • beachten Sie bitte unsere monatlichen Pressemitteilungen.

Wenn Sie etwas gefunden haben,...

  • müssen Sie die Fundsache, sofern sie mehr als 10 EURO wert ist, unverzüglich beim Fundbüro zu dessen Öffnungszeiten abliefern. Sind Sie verhindert, genügt zunächst die Erstattung einer schriftlichen Fundanzeige (Brief, Fax, E-Mail, online) mit anschließender, zeitnaher Ablieferung. Bis zur Ablieferung obliegt Ihnen eine Verwahrungspflicht der Sache (§§ 965 – 967 BGB).
  • können Sie vom Verlierer den Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 970 BGB).
  • können Sie vom Verlierer Finderlohn verlangen (s. oben).
  • können Sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten das Eigentum an der Sache erwerben, wenn Sie sich dies bei Erstattung der Fundanzeige vorbehalten haben und die Fundsache nicht vom Verlierer abgeholt wird.

Aushändigung

Bitte bringen Sie zur Abholung der Fundsache Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Können sie die Fundsache nicht selbst abholen, so muss Ihr Vertreter eine Vollmacht vorlegen. Minderjährige benötigen eine schriftliche Vollmacht eines Erziehungsberechtigten. Bei Abholung wird ggf. ein Kostenersatz für die dem Fundbüro entstandenen Aufwendungen fällig. Bitte klären Sie daher mögliche Kostenfragen im Vorfeld ab.