Landtagswahl 2010

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Wahltermin

Die Landtagswahl findet statt am Sonntag, den 9. Mai 2010.
Die Wahllokale öffnen um 08.00 Uhr und schließen um 18.00 Uhr.
 

 

Wer und wie wird gewählt (Wahlsystem)?

Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages gewählt. Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten des Landtages direkt in den 128 Wahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt. Weitere werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten der Parteien gewählt. Bei der Berechnung der Sitzverteilung wird von 181 Sitzen insgesamt ausgegangen.

Die Bürger in NRW haben bei der Landtagswahl 2010 erstmals zwei Stimmen. Bislang wählten die Bürger bei Landtagswahlen nur mit einer Stimme. Mit dieser wurde sowohl der Abgeordnete des Wahlkreises als auch das Stimmenverhältnis der Parteien im Landtag bestimmt. Nach einer Novellierung des Wahlrechts gilt nunmehr ab 2010 bei Landtagswahlen in NRW das bereits von der Bundestagswahl bekannte Zwei-Stimmen-Wahlrecht (Erst- und Zweitstimme). Mit der Erststimme entscheiden die Wähler/innen über die Wahl des Direktkandidaten im lokalen Wahlkreis, mit der Zweitstimme über die Unterstützung der von ihnen favorisierten Partei.
 

 

Wahlgebiet

Die Stadt Bad Honnef bildet bei der Landtagswahl mit den Städten Königswinter und Sankt Augustin den Wahlkreis Nr. 26, „Rhein-Sieg-Kreis II“.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 09. Mai 1992 geboren ist,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (d.h. seit dem 23. April 2010) in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  • wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 

Wählerverzeichnis

In das Wählerverzeichnis der Stadt Bad Honnef werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl (= 04. April 2010) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. 

Von Amts wegen werden auch diejenigen Wahlberechtigten in das hiesige Wählerverzeichnis eingetragen, die vom 05. April 2010 bis zum 23. April 2010 (16. Tag vor der Wahl) von außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nach Bad Honnef zuziehen und sich innerhalb dieses Zeitraumes bei der hiesigen Meldebehörde anmelden.
 

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 18. April 2010 eine Wahlbenachrichtigung. Diese gilt als Nachweis für den Eintrag in das Wählerverzeichnis. Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag im Wahllokal vorzulegen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahlantrag). Wahlberechtigte, die ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können dennoch am Wahltag im Wahllokal wählen. Auf Verlangen müssen sie sich jedoch mit ihrem Personalausweis/Reisepass ausweisen.

Wer bis zum 18. April 2010 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bis spätestens 23.04.2010 (16. Tag vor der Wahl) Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen in der Zeit vom 19. April 2010 bis zum 23. April 2010 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Rathausplatz 1, Fachbereich Ordnung und Soziales, Zimmer 133, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in dieser Zeit, spätestens bis 23. April 2010, 12:00 Uhr, im Wahlamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Änderung der Hauptwohnung

Zuzug nach Bad Honnef aus einer anderen Stadt/Gemeinde innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen:

  • Bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes NRW und Anmeldung in der Zeit vom 05.-18. April 2010 wird der Wahlberechtigte nicht von Amts wegen in das hiesige Wählerverzeichnis eingetragen. Es bleibt vielmehr seiner Entscheidung überlassen, ob er im Wählerverzeichnis des Fortzugsortes eingetragen bleiben will oder in das Wählerverzeichnis der Stadt Bad Honnef (Zuzugsort) eingetragen werden möchte. Lässt er es bei der bisherigen Eintragung bewenden, so kann er sein Wahlrecht in der Fortzugsgemeinde vor dem Wahlvorstand des Stimmbezirks ausüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen bleibt, oder durch Briefwahl wählen. Will er in Bad Honnef (Zuzugsort) wählen, so muss er seine Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis schriftlich beantragen. Der Antrag ist im Wahlamt der Stadt Bad Honnef, Rathaus, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Zi. 133, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef, zu stellen und muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift enthalten. Ferner muss der Antrag von dem Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Entsprechende Vordrucke hält das Wahlamt bereit. Von der Aufnahme in das hiesige Wählerverzeichnis wird die frühere Wohngemeinde unterrichtet, welche den Wahlberechtigten sodann in dem dortigen Wählerverzeichnis streicht.
  • Gleiches gilt bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes NRW und Anmeldung in der Zeit vom 19.-23. April 2010 mit dem Unterschied, dass eine Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis auf schriftlichen Einspruch (statt auf Antrag) vorzunehmen ist.

 

Streichung aus dem Wählerverzeichnis

Bei

  • Tod,
  • Fortzug aus dem Wahlgebiet (Land NRW),
  • Umwandlung der bisherigen Hauptwohnung zur Nebenwohnung und Verlegung der neuen Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes sowie
  • Ausschluss vom Wahlrecht gem. § 2 Landeswahlgesetz NRW (infolge Betreuung in allen Angelegenheiten oder durch Richterspruch)

ist der Wahlberechtigte aus dem Wählerverzeichnis zu streichen

Die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag verstirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 des Landeswahlgesetzes NRW (siehe oben) verliert.