Standesamt

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Welchen Vornamen wählen wir?

Der Vorname ist für den Menschen ein Begleiter für das ganze Leben. Seine Wahl und Festlegung muss daher wohlüberlegt sein. Grundsätzlich steht es den Eltern oder den sonst zur Namensgebung berechtigten Personen frei, welchen Vornamen sie für das Kind auswählen.

Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen jedoch nicht gewählt werden. Das gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.

Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.

Fremde Staatsangehörige sind unter Umständen bei der Vornamenswahl nach ihrem Heimatrecht eingeschränkt.

Die einmal beigelegten Vornamen sind im späteren standesamtlichen und sonstigen behördlichen Verkehr beizubehalten. Die Namensträger haben ihre Unterschrift in Urkunden und bei Behörden entsprechend zu leisten. Die Vornamen können nur im gebührenpflichtigen gesetzlichen Namensänderungsverfahren geändert werden. Eine Person darf ihren Vornamen nicht eigenmächtig ändern oder ihren ursprünglichen Vornamen durch einen anderen ersetzen.