Standesamt
Die Ehegatten können bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum (gemeinsamen) Ehenamen bestimmen, auch der Name aus einer früheren Ehe kann zum Ehenamen bestimmt werden.
Die Ehenamensbestimmung ist nur einmal möglich und unwiderruflich. Kinder erhalten ebenfalls den Ehenamen der Eltern (siehe auch unsere Informationen zur Namensführung der Kinder nach dem neuen Kindschaftsrecht).
Treffen Sie keine Bestimmung (oder können Sie sich nicht einigen), so behält jeder Ehegatten den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung).
Bei der Geburt des ersten Kindes muss bei getrennter Namensführung der Eltern eine Bestimmung getroffen werden, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen (oder Familiennamen aus der Vorehe) voranstellen oder anfügen und damit persönlich in der Ehe einen Doppelnamen führen (späterer Widerruf ist möglich).
Zusätzliche Wahlmöglichkeiten bestehen, soweit ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.